Nach dem wegweisenden Standardkommentar zum Lebensmittelrecht Zipfel/Rathke sind Angaben zur Bioverfügbarkeit noch keine nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben, sofern sie nicht im Kontext einer solchen erscheinen. Es kann folglich mit einer erhöhten Bioverfügbarkeit geworben werden, solange damit keine unerlaubten Health Claims in Bezug auf den aktiven Inhaltsstoff verbunden sind. Im Kommentar heißt es hierzu:

„Zutreffend weisen Meisterernst/Haber (WRP 2019, 413) darauf hin, dass Angaben zur Bioverfügbarkeit für sich weder nährwert- noch gesundheitsbezogen sind. Dies zeigt sich auch darin, dass die EFSA im Rahmen der wissenschaftlichen Prüfung von gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 13 einige Angaben, die sich auf die (verbesserte) Bioverfügbarkeit von Nährstoffen oder anderen Substanzen bezogen, von der wissenschaftlichen Bewertung ausgeschlossen hat (z. B. Anthocyanine der schwarzen Johannisbeere (EFSA Journal 2010;8(10):1752) oder Mineralstoffangereicherte Hefe EFSA Journal 2010; 8 (10):1743). Die EFSA begründete den Ausschluss der Angaben richtigerweise damit, dass die entsprechenden Aussagen auf die Bioverfügbarkeit Bezug nehmen, anstatt auf einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel/Lebensmittelinhaltsstoff und der menschlichen Gesundheit wie in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 für eine gesundheitsbezogene Angabe vorausgesetzt. Angaben zur Bioverfügbarkeit können jedoch durch Einbeziehung in nährwertbezogene oder gesundheitsbezogene Angaben materielle Bedeutung im Rahmen einzelner Vorschriften der Verordnung erhalten. So wird eine nährwertbezogene Angabe zu einer verminderten oder verzögerten Bioverfügbarkeit von Kohlenhydraten aus einem Lebensmittel spätestens dann zu einer gesundheitsbezogenen Angabe, wenn sie in Bezug zu der daraus resultierenden Konsequenz gesetzt wird. Dies ergibt sich u. a. auch aus der durch Verordnung (EU) 432/2012 zugelassenen Angabe „die Aufnahme von Hydroxypropylmethylcellulose im Rahmen einer Mahlzeit trägt dazu bei, dass der Blutzuckerspiegel nach der Mahlzeit weniger stark ansteigt”; die entsprechende Wirkung ergibt sich durch eine verzögerte Aufnahme (beeinflusste Bioverfügbarkeit).”

Wir können quantitativ nachweisen, dass unsere Systeme die Bioverfügbarkeit von mit ihnen transportierten Stoffen signifikant erhöhen. Der Anspruch kann entsprechend wahrheitsgemäß verwendet werden. Handelt es sich bei dem transportierten Inhaltsstoff um eine Substanz auf die dies zutrifft, kann zusätzlich mit der Auslobung “schnellerer Wirkeintritt” geworben werden.