Kosmetik:

Grundsätzlich muss der Alkoholgehalt in kosmetischen Produkten nicht explizit angegeben werden, wie z.B. bei Getränken. Es gibt auch keine maximale Einsatzkonzentration (entsprechende Regelungen wären in Anhang III der Kosmetik-Verordnung zu finden).

Nahrungsergämzungsmittel:

Flüssige NEMs gelten zwar nicht als Getränke, dennoch kann davon ausgegangen werden, dass entsprechend der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) der Alkoholgehalt in Vol. % angegeben werden muss. Entsprechende richterliche Urteile legen dies Nahe.

Aus der  Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

Artikel 28

(2) Der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozent anderer als der in Absatz 1 genannten Getränke, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten, ist gemäß Anhang XII anzugeben