FAQ2021-11-29T11:16:37+01:00

FAQ

Wie ist der PDI definiert/einfach zu erklären?2021-06-18T12:23:13+02:00

Der PDI (Polydispersitätsindex) gibt an, wie breit die Verteilung der Tröpfchengröße um den Mittelwert, die mittlere Tröpfchengröße ist. Ein PDI von 0 bedeutet, dass alle Tröpfchen gleich groß sind. Ein kleiner PDI (<0,3) spricht für eine hohe Stabilität.

Kann eine Basislösung von TINY bereitgestellt werden, die der Apotheker dann nur noch mit CBD anmischen muss? => Rezepturarzneimittel2021-06-18T12:22:38+02:00

Ja, das können wir mit unterschiedlichen Technologien tun.

Kann der aktive Inhaltsstoff von unserem Lieferanten in den Produkten genutzt werden?2021-06-18T12:20:39+02:00

Prinzipiell können wir jeden aktiven Inhaltsstoff verarbeiten

Wie schmecken die Produkte von TINY?2021-06-18T12:19:25+02:00

Hervorragend 🙂 Probieren Sie selbst. Wir stellen Ihnen gerne ein kostenloses Samples zur Verfügung.

Kann TINY Technologies auch ein geschmacksneutrales Produkt anbieten?2021-06-18T12:17:29+02:00

Aktuell können wir den Geschmack in weitem Maße beeinflussen. Wir forschen derzeit aktiv an absolut geschmacksneutralen Systemen.

Warum Nanoemulsionen (TINYsphere) nehmen anstatt Liposome (TINYsome)?2021-06-18T12:16:48+02:00

Nanoemulsionen zeichnen sich durch eine höhere Beladungskapazität aus. Durch das Vorhandensein einer nahezu beliebig wählbaren Ölphase kann das System optimal an die gewünschten aktiven Inhaltsstoffe angepasst werden. Das betrifft insbesondere das Lösungsverhalten und die Stabilität.

Hinzu kommt, wie es uns von unserer täglichen Ernährung her bekannt ist, dass Öl den Geschmack verbessert. Liposome auf der anderen Seite eignen sich auch um die Bioverfügbarkeit von wasserlöslichen Inhaltstoffen zu verbessern.

Ist der Geschmack auf meine Bedürfnisse anpassbar?2021-06-18T12:15:08+02:00

Ja, wir erstellen individuelle Formulierungen, was auch den Geschmack des Endproduktes mit einbezieht.

Sind TINY-Produkte mit Getränken mischbar?2021-06-18T12:14:28+02:00

Hier kommt es stark auf die Zusammensetzung des Getränks an. In Abhängigkeit der Inhaltsstoffe müssen eventuell Anpassungen in der Formulierung erfolgen. Einflussfaktoren auf die Stabilität sind zum Beispiel der pH-Wert (durch Fruchtsäuren in Säften oder Phosphorsäure in Softdrinks) oder der Gehalt an gelösten Salzen. Mit Wasser sind unsere Systeme beliebig mischbar.

Wie viel Alkohol enthalten die Produkte von TINY2021-06-18T12:10:24+02:00

Unsere Standardprodukte enthalten in etwa 14 Vol. % Ethanol. Je nach Formulierung und Kundenwunsch arbeiten wir auch mit geringeren Werten. Der Alkohol ist jedoch wichtiger Bestandteil als Konservierungsmittel und um die Stabilität zu gewährleisten. Die Menge an aufgenommenen Alkohol mit der vorgesehenen Tagesdosis unserer Produkte liegt in der Größenordnung des Alkoholgehaltes von etwa 50 ml Traubensaft, 70 ml “alkoholfreiem” Bier, 120 g Brot oder 40 g einer reifen Banane. Bei den geringen Mengen die von TINY-Produkten benötigt werden übersteigt die Alkoholaufnahme nicht jene einer gewöhnlichen Ernährung.

Kann man ein Produkt durch die hohe Bioverfügbarkeit überdosieren?2021-06-18T12:09:25+02:00

Unsere Produkte werden so formuliert, dass beim zweckmäßigen Gebrauch und auch beim erwartbaren unzweckmäßigen Gebrauch keine Gefahr für den Nutzer besteht.

Welchen Stabilitätstest wurden die Produkte unterzogen?2021-06-18T12:08:57+02:00

Die Stabilität unser Systeme wird durch Warmlagerversuche und Zentrifugentests bestimmt. So stellen wir sicher, dass bei vorgegebener individueller Lagerbedingung keine Phasentrennung im Zeitraum des MHD stattfindet. 

Um die Sicherheit der Konsumenten zu gewährleisten wird jede Charge auf mikrobielles Wachstum getestet. Jedes einzelne Produkt wird vor dem Verkauf einem Konservierungsmittelbelastungstest unterzogen.

Wie lange sind die Produkte haltbar?2021-06-18T12:08:35+02:00

Mindestens 2 Jahre. Darüber hinaus kommt es auf die individuelle Formulierung entsprechend der Kundenwünsche an.

Wie ist die Kundenwahrnehmung von Nano-Technologien bei Lebensmitteln?2021-06-18T12:08:01+02:00

Unsere Erfahrungen sind, dass Kunden entweder begeistert von dem Begriff “Nano” sind oder überhaupt nicht. Beliebt sind Begriffe wie die Kombination aus “High-Tech” und “natürlich”. Sie haben da eine Gestaltungsfreiheit und können die Technologie nach Ihren Vorlieben / den Vorlieben Ihrer Kunden bezeichnen.

Welche Auswirkungen haben Nanomaterialien auf den Organismus?2021-06-18T12:07:42+02:00

Nanomaterialien können sich je nach Zusammensetzung Größe/Größenverteilung vielfältig und durchaus negativ auf den menschlichen Organismus auswirken. Gefahren bestehen insbesondere wenn nanoskalige Festkörper in Gewebestrukturen oder Zellen gelangen und dort beispielsweise Entzündungen verursachen oder chemische Reaktionen auslösen.

Die Systeme von TINY Technologies bestehen ausschließlich aus natürlichen, leicht zu verstoffwechselbaren Inhaltsstoffen. Es liegen keine festen Partikel, sondern flüssige Tröpfchen vor. Vergleichbare Systeme werden von unserem Körper selbst, als Teil des Verdauungsprozesses, gebildet oder liegen natürlich in Lebensmitteln wie Milch vor.

Wie würde eine beispielhafte Zutatenliste aussehen?2021-06-18T12:05:14+02:00

TINYsphere: 

Glycerin, Wasser, Pflanzenöl, Ethanol, Lecithin (Soja), AKTIVE INHALTSSTOFFE

TINYsome: 

Glycerin, Wasser, Ethanol, Lecithin (Soja), AKTIVE INHALTSSTOFFE

Kann mit dem Begriff erhöhte Bioverfügbarkeit geworben werden?2021-06-18T12:04:01+02:00

Nach dem wegweisenden Standardkommentar zum Lebensmittelrecht Zipfel/Rathke sind Angaben zur Bioverfügbarkeit noch keine nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben, sofern sie nicht im Kontext einer solchen erscheinen. Es kann folglich mit einer erhöhten Bioverfügbarkeit geworben werden, solange damit keine unerlaubten Health Claims in Bezug auf den aktiven Inhaltsstoff verbunden sind. Im Kommentar heißt es hierzu:

„Zutreffend weisen Meisterernst/Haber (WRP 2019, 413) darauf hin, dass Angaben zur Bioverfügbarkeit für sich weder nährwert- noch gesundheitsbezogen sind. Dies zeigt sich auch darin, dass die EFSA im Rahmen der wissenschaftlichen Prüfung von gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 13 einige Angaben, die sich auf die (verbesserte) Bioverfügbarkeit von Nährstoffen oder anderen Substanzen bezogen, von der wissenschaftlichen Bewertung ausgeschlossen hat (z. B. Anthocyanine der schwarzen Johannisbeere (EFSA Journal 2010;8(10):1752) oder Mineralstoffangereicherte Hefe EFSA Journal 2010; 8 (10):1743). Die EFSA begründete den Ausschluss der Angaben richtigerweise damit, dass die entsprechenden Aussagen auf die Bioverfügbarkeit Bezug nehmen, anstatt auf einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel/Lebensmittelinhaltsstoff und der menschlichen Gesundheit wie in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 für eine gesundheitsbezogene Angabe vorausgesetzt. Angaben zur Bioverfügbarkeit können jedoch durch Einbeziehung in nährwertbezogene oder gesundheitsbezogene Angaben materielle Bedeutung im Rahmen einzelner Vorschriften der Verordnung erhalten. So wird eine nährwertbezogene Angabe zu einer verminderten oder verzögerten Bioverfügbarkeit von Kohlenhydraten aus einem Lebensmittel spätestens dann zu einer gesundheitsbezogenen Angabe, wenn sie in Bezug zu der daraus resultierenden Konsequenz gesetzt wird. Dies ergibt sich u. a. auch aus der durch Verordnung (EU) 432/2012 zugelassenen Angabe „die Aufnahme von Hydroxypropylmethylcellulose im Rahmen einer Mahlzeit trägt dazu bei, dass der Blutzuckerspiegel nach der Mahlzeit weniger stark ansteigt”; die entsprechende Wirkung ergibt sich durch eine verzögerte Aufnahme (beeinflusste Bioverfügbarkeit).”

Wir können quantitativ nachweisen, dass unsere Systeme die Bioverfügbarkeit von mit ihnen transportierten Stoffen signifikant erhöhen. Der Anspruch kann entsprechend wahrheitsgemäß verwendet werden. Handelt es sich bei dem transportierten Inhaltsstoff um eine Substanz auf die dies zutrifft, kann zusätzlich mit der Auslobung “schnellerer Wirkeintritt” geworben werden.

Muss der Alkoholgehalt auf der Flasche angeben werden?2021-06-18T12:03:25+02:00

Kosmetik:

Grundsätzlich muss der Alkoholgehalt in kosmetischen Produkten nicht explizit angegeben werden, wie z.B. bei Getränken. Es gibt auch keine maximale Einsatzkonzentration (entsprechende Regelungen wären in Anhang III der Kosmetik-Verordnung zu finden).

Nahrungsergämzungsmittel:

Flüssige NEMs gelten zwar nicht als Getränke, dennoch kann davon ausgegangen werden, dass entsprechend der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) der Alkoholgehalt in Vol. % angegeben werden muss. Entsprechende richterliche Urteile legen dies Nahe.

Aus der  Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

Artikel 28

(2) Der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozent anderer als der in Absatz 1 genannten Getränke, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten, ist gemäß Anhang XII anzugeben

Wie ist die rechtliche Situation von Nanomaterialien und wie wirkt sie sich auf TINY-Produkte aus?2021-06-30T08:49:19+02:00

Es handelt sich bei unseren Systemen nicht um Nanomaterialien gemäß EU-Verordnungen.

Definition “Nanomaterial” aus der Kosmetikverordnung (VERORDNUNG (EG) Nr. 1223/2009)

„Nanomaterial“: ein unlösliches oder biologisch beständiges und absichtlich hergestelltes Material mit einer oder mehre­ren äußeren Abmessungen oder einer inneren Struktur in einer Größenordnung von 1 bis 100 Nanometern

Definition “technisch hergestelltes Nanomaterial” aus der Lebensmittel-Informationsverordnung (VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011), welche auch in der Novel Food Verordnung verwendet wird (VERORDNUNG (EU) 2015/2283)

„technisch hergestelltes Nanomaterial“ jedes absichtlich her­gestellte Material, das in einer oder mehreren Dimensionen eine Abmessung in der Größenordnung von 100 nm oder weniger aufweist oder deren innere Struktur oder Oberflä­che aus funktionellen Kompartimenten besteht, von denen viele in einer oder mehreren Dimensionen eine Abmessung in der Größenordnung von 100 nm oder weniger haben, einschließlich Strukturen, Agglomerate und Aggregate, die zwar größer als 100 nm sein können, deren durch die Nanoskaligkeit bedingte Eigenschaften jedoch erhalten blei­ben.

=> Unsere Systeme sind wasserkompatibel und nicht-biologisch beständig. Alle verwendeten Inhaltsstoffe sind vom Körper gut verdaulich. Weiter definiert die zuständige EU-Kommission ein “Nanomaterial” durch einen Feststoffcharakter und schließt explizit Strukturen wie beispielsweise Mizellen aus*. Unsere Systeme sind Gemische von Flüssigkeiten und fallen folglich, unabhängig von ihrer Größe, nicht unter die Definition eines Nanomaterials.

*European Commission: „Questions and Answers on the Commission Recommendation on the Definition on Nanomaterial” (Dezember 2011)
**Auf Anfrage wird gerne eine rechtliche Stellungnahme bereitgestellt

Fällt das Endprodukt unter Novel Food?2021-06-18T12:00:16+02:00

Die Inhaltsstoffe unserer Systeme sind für Lebens- bzw. Nahrungsergänzungsmittel zugelassen und fallen daher nicht unter Novel Food. Auch sind unsere Systeme trotz ihrer geringen Größe keine “technisch hergestellten Nanomaterialien”, siehe den Punkt: “rechtliche Situation von Nanomaterialien”

Wie muss das Produkt deklariert werden?2021-06-18T12:00:32+02:00

Es gibt keine besonderen Vorgaben bezüglich der Deklarierung. Alle Inhaltsstoffe sind geeignet für den Einsatz in Lebensmitteln bzw. Kosmetik.

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